AGB und rechtliche Hinweise

§1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, d. h. entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis auf Widerruf von RÖFIX für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.

(3) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, wobei das Geschäft für diese natürlichen Personen nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Spätere Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind schriftlich niederzulegen.

§2 Angebot-Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form von Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Der Kaufpreis bzw. Mietzins wird unverzüglich zurückerstattet.

(5) Kann eine Lieferung infolge höherer Gewalt (darunter fallen auch Betriebsstörungen und Rohstoffmangel), oder den unter Punkt 2.4 angeführten Gründen nicht erfolgen, so entsteht daraus kein Entschädigungsanspruch für den Käufer. Der Käufer verzichtet im Weiteren ausdrücklich auf die Geltendmachung von Anspruch aus verspäteter Anlieferung des Kaufgegenstandes, sofern die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, welche die RÖFIX AG nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

§3 Technische Informationen - Objektberatung

(1) Technische Informationen und anwendungstechnische Aussagen/Hin- weise zu unseren Produkten erfolgen nach allgemein anerkanntem Stand der Technik und unseren bisherigen praktischen Erfahrungswerten, auf Grundlage der Technischen Merkblätter unserer Produkte, allerdings ohne Gewährleistung und ohne Haftung für die weiteren Entschließungen des Kunden. Dem Kunden obliegt die Überprüfung der Eignung unserer Produkte und der Silo-/Maschinentechnik für den jeweiligen Verwendungszweck anhand der individuellen Objekt-/Baustellenbedingungen.

(2) Eine konkrete Objektberatung erfolgt durch uns nur bei ausdrücklicher separater Vereinbarung.

§4 Liefer, Zahlungsbedingungen und Preise

(1) Die in der Preisliste aufgeführten Preise sind unverbindlich empfohlene Verkaufspreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. Die Preise gelten bis auf Widerruf und verstehen sich ab Werk bzw. frei Baustelle ausschließlich für Siloware. Bei Lieferung von Sackware werden die zu diesem Zeitpunkt gültigen RÖFIX Frachttarife berechnet.

(2) Sofort nach Empfang der Ware hat der Besteller diese auf Vollständigkeit und allfällige Transportschäden zu prüfen. Der Empfänger muss sich vorliegende Beanstandung auf dem Lieferschein durch den Transportunternehmer oder das Lieferwerk bestätigen lassen. Nach erfolgter Abladung übernimmt der Kunde die volle Verantwortung über die bestellte und gelieferte Ware (trockene, frostfreie Lagerung, Diebstahlschutz, etc.).

(3) Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt je nach Vereinbarung entweder vormittags (Zeitfenster: 7:00–12:00) oder nachmittags (Zeitfenster: 13:00–18:00). Bei Lieferung innerhalb des vereinbarten Zeitfensters stehen dem Kunden keine wie immer gearteten Verspätungsansprüche oder sonstige Forderungen zu, außer es ist ausdrücklich und schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart worden.

(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Der Kunde hat insbesondere für eine befahrbare, verkehrssichere Anfuhrstraße für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 to und beim Aufstellen von Leihsilos für eine unfallsichere Standfläche gemäß den Aufstellbedingungen zu sorgen. Das Bodenrisiko übernimmt der Kunde. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) Sofern die Voraussetzungen von 5.3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist und/oder in dem er die unter 4.4 und 5.2 vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt.

(7) Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller/Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Bei verschuldetem Lieferverzug werden nachweisliche Verspätungsschäden des Kunden (Stehzeiten, Pönaleforderungen usw.) der Höhe nach mit maximal 25 % des vom Lieferverzug betroffenen Warenwertes ersetzt, die Schadensminderungspflicht des Kunden bleibt davon unberührt.

(8) Ansprüche und Forderungen, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Lieferverzuges dem Grunde und der Höhe nachweislich schriftlich geltend gemacht wurden.

(9) Bei objektivem Lieferverzug wegen höherer Gewalt oder außerordentlichen Ereignissen (zB: Straßensperren, Stau, Umleitungen, Unfällen oder sonstige nicht beeinflussbare Verhinderungen, usw.) stehen dem Kunden keine Ansprüche oder Forderungen zu.

§5 Maschinentechnick - Störungen

(1) Die RÖFIX AG stellt für die Verarbeitung ihrer Produkte technisch geeignete Silos mit Anschlussmöglichkeiten für Förderanlagen, Silos mit Durchlaufmischer und Silos mit angeflanschter Silomischpumpe dem Kunden zur Verfügung. Die Silos dürfen nur durch RÖFIX eigene oder von der RÖFIX AG bestimmten Frächter-Fahrzeugen transportiert und befüllt werden. Transportsilos und Silomischereinheiten werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben auch nach Bezahlung der gelieferten Ware durch den Kunden im Eigentum der RÖFIX AG. Die Silos dürfen nur für die Verarbeitung von RÖFIX-Produkten verwendet werden. Der Kunde haftet für jeden Schaden aus der Missachtung dieser Bestimmung. Der Silo ist mindestens 2 Tage vor Gebrauch vom Kunden zu bestellen. Die RÖFIX AG übernimmt in keinem Falle die Haftung für die Folgen von Bauverzögerungen. Aufwendungen für Standzeiten des zustellenden LKW’s von mehr als 60 Minuten, nicht von RÖFIX AG verschuldete Wartezeiten und weitere zusätzliche Mehraufwendungen werden dem Kunden, ungeachtet von der Art der Rechnungsstellung gesondert verrechnet.

(2) Der Kunde bestimmt einen geeigneten Silostandort auf der Baustelle und bereitet diesen vor der Anlieferung auf eigene Kosten vor. Wenn Silos teilweise oder ganz auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden, muss vom Kunden eine Genehmigung eingeholt werden. Bei Dunkelheit ist am Silo vom Kunden eine ausreichende, den Sicherheitsbestimmungen und örtlichen Gegebenheiten entsprechende Beleuchtung anzubringen. Eventuelle Strafen aus der Verletzung von Sicherungspflichten sind vom Kunden zu tragen. Er stellt ebenfalls allfällig zur Stellung benötigte Hilfsmittel (Schwellen, Kanthölzer, etc.) kostenlos zur Verfügung. Der Zufahrtsweg muss drei Meter breit, der Stellplatz 8 Meter hoch sein und dazu mindestens eine Fläche von 2,5×2,5 Meter aufweisen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Anlieferung eine zur Überwachung der Arbeiten kompetente Person auf die Baustelle zu entsenden. Über dem Standplatz dürfen keine Oberleitungen vorhanden sein. Er muss ausplaniert und auch bei schlechter Witterung zugänglich und tragfähig sein. Ferner muss der Standplatz mit dem Zufahrtsweg eine Ebene bilden, so dass der Silo absolut senkrecht auf die gegen Unterspülung und seitliches Abrutschen gesicherte, feste Unterlage gestellt werden kann. Der vollgefüllte 18 m³ Silo wiegt ca. 32 Tonnen, der vollgefüllte 12 m³ Silo ca. 22 Tonnen. Deshalb ist während des Betriebes der Unterbau ständig auf allfälliges Nachgeben zu kontrollieren. Der Kunde ist im Weiteren dafür verantwortlich, dass der gewählte Standplatz zum vereinbarten Liefertermin ohne besondere Umstände und ungehindert durch das Silofahrzeug auf befestigter Fahrbahn erreicht werden kann. Bei Auffüllung mit Siloware sollte der Förderweg nicht länger als 15 Meter sein. Die Verantwortung für eventuelle Produktentmischungen bei höheren Förderwegen trägt der Kunde.

(3) Die Haftung der RÖFIX AG erstreckt sich auf die Anlieferung und Abholung des Silos, solange oder sobald der Silo fest mit der Hebevorrichtung des Stellfahrzeuges verbunden ist. Silos und Mischstationen sind nach dem ISPESSL geprüft. Der Betrieb darf deshalb nur unter Beachtung der TÜV-Richtlinien und Betriebsbestimmungen erfolgen. Die Verantwortung für den Silo nach dem Stellen trägt der Kunde. Er sorgt dafür, dass die Empfehlungen und Vorschriften der RÖFIX AG und der Behörden eingehalten werden. Der Kunde ist für die Wartung der ihm zur Verfügung gestellten Gerätschaften verantwortlich. Für Schäden, die der RÖFIX AG oder Dritten durch Mängel am Standplatz, unsachgemäße Behandlung der Silos, Mischer und Mischpumpen sowie verspätete Benachrichtigung entstehen, haftet der Kunde.

(4) Der Kunde ist verpflichtet den Silo, sowie die zugehörenden Mischer und Mischpumpen sorgfältig zu behandeln und in betriebsbereiten Zustand zu halten. Der Silo darf auch nicht mit Folien, Bildern und Beschriftungen überklebt werden. Bei Drucksilos muss der Luftdruck außerhalb der Betriebszeiten abgelassen werden. Besonders wichtig ist dies nachts, an arbeitsfreien Tagen und wenn die Baustelle unbeaufsichtigt ist. Über Beschädigungen sowie Betriebsstörungen an der Anlage ist die RÖFIX AG umgehend zu benachrichtigen. Die Behebung normaler Abnützungsschäden nimmt die RÖFIX AG kostenlos vor. Es ist dem Kunden untersagt, Änderungen und Reparaturen an Silos, Maschinen und Geräten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Behebung von Schäden, die nachweislich auf Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht oder unsachgemäßer Behandlung von Silos, Maschinen und Geräten zurückzuführen sind, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die RÖFIX AG ist über das Freiwerden der Baustellensilos unverzüglich zu verständigen. Mischer und Misch- pumpen sind sauber gereinigt an einem geeigneten Ort abholbereit zu stellen. Die ungehinderte Zufahrt für das Silofahrzeug muss gewährleistet sein. Fehlende Teile und allfälliger Reinigungsaufwand für übermäßige Verschmutzung werden dem Kunden zusätzlich verrechnet.

§6 Mängelhaftung

(1) Bei Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen; die nachstehenden Regelungen gelten nur für Unternehmer bei unternehmensbezogenen Geschäften.

(2) Wir leisten bei Mängeln zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Wege der Gewährleistung übernehmen wir nur die Materialkosten, nicht aber Wegzeit-, Arbeits- oder Transportkosten.

(3) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung gescheitert oder nicht möglich, steht dem Kunden bei nur geringfügigen Mängeln – auch wenn es sich um eine bedungene Eigenschaft wie z.B. bei Farbfächern handelt – kein Rücktrittsrecht, sondern nur eine Preisminderung oder Schadenersatz in Form einer Material-Gutschrift oder eines Geldersatzes nach unserer Wahl in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Sache im mangelfreien Zustand und dem Wert der mangelhaften Sache zu.

(4) Unternehmer unterliegen in Bezug auf Mängel den gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere sind die Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Ware, unter konkreter Angabe des behaupteten Mangels unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte.

(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

 

Stand Juni 2024

 

RÖFIX Italien Verkaufs & Lieferbedingungen 2025
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RÖFIX Italien Verkaufs & Lieferbedingungen 2024
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